ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BACH BY BIKE
Sehr geehrte Kunden, sehr geehrte Geschäftspartner,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Bach by Bike – Mareike Neumann und Anna-Luise Oppelt GbR, nachstehend „Bach by Bike“ abgekürzt, im Buchungsfall zustande kommenden Pauschalreisevertrages oder im Falle einer Geschäfts-Kooperation. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
- Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde Bach by Bike den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung des Reiseveranstalters und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen. Insbesondere Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von Bach by Bike herausgegeben werden, sind für Bach by Bike und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von Bach by Bike gemacht wurden.
1.2 Die Buchung erfolgt schriftlich per Post oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet, Website). Die Buchung erfolgt mit dem Buchungsformular von Bach by Bike (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang).
1.3 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den Reiseveranstalter zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien, vor allem im Reisebüro, haben Sie einen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform, ansonsten, insbesondere im elektronischen Geschäftsverkehr, reicht die Übermittlung auf einem dauerhaften elektronischen Datenträger.
1.5 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Bach by Bike den Kunden auf die Änderungen hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
Ein neues Angebot des Reiseveranstalters liegt zum Beispiel auch dann vor, wenn der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst mit der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters erhält.
1.6 Die von Bach by Bike gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
1.7 Bach by Bike weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4).
Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
- Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, die innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Die Restzahlung wird 26 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann.
Bei Buchungen kürzer als 27 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort nach Erhalt des Sicherungsscheins zur Zahlung fällig.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 Satz 2 bis 4.5 zu belasten.
- Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss
3.1 Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund gem. auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb einer von Bach by Bike mit der Änderungsmitteilung gesetzten angemessenen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 3.3.in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
Punkt 3.2 gilt auch diesbezüglich.
3.5 Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag zu erstatten.
3.6 Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise, insbesondere im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen (z. B. Touristenabgaben) wie folgt zu ändern:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
- b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter von seinen Kunden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Touristenabgaben dem Reiseveranstalter gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
3.7 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam.
Preiserhöhungen von mehr als 8 % können nur einvernehmlich vereinbart werden. Der Reiseveranstalter kann dem Kunden eine solche Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Kunde innerhalb vom Reiseveranstalter gesetzten angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt; alternativ kann er dem Kunden auch die Teilnahme an einer anderen Reise als Ersatz anbieten. Reagiert der Kunde innerhalb der ihm vom Reiseveranstalter gesetzten angemessenen Frist nicht, gilt die Preiserhöhung als angenommen.
3.8 Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn die unter 3.6 genannten Preise oder Abgaben nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führen. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Tatsächlich entstandene Verwaltungsausgaben, die dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen sind, können von dem zu erstattenden Mehrbetrag abgezogen werden.
- Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn
4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Kündigungsrecht aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gem. § 651 h BGB vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
4.3 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was
er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter hat die folgenden prozentualen Entschädigungsbeträge entsprechend dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn ermittelt. Auf Verlangen des Kunden ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
Bis 46 Tage vor Reisebeginn: 25%
Bis 36 Tage vor Reisebeginn: 50%
Bis 4 Tage vor Reisebeginn: 80%
Danach sowie bei Nichtantritt: 90%
Die oben genannten Stornosätze finden auch bei der Buchung von Verlängerungsnächten Anwendung.
4.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.
4.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter
nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
4.6 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
- Umbuchungen und Ersetzungsbefugnis des Reisenden
5.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Die Möglichkeit des Rücktritts (Ziffer 4) und einer darauffolgenden Neuanmeldung bleibt unbenommen.
5.2 Der Kunde kann verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen und darf dem Reiseveranstalter nichts später als sieben Tage vor Reisebeginn zugehen. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten tatsächlich entstehenden angemessenen Mehrkosten, über welche Bach by Bike dem Reisenden gegenüber Nachweis erbringt, haften der Kunde und der Eintretende als Gesamtschuldner nach den Maßgaben des § 651 e BGB.
5.3 Der Reiseveranstalter kann dem Umbuchungswunsch eines Kunden bis spätestens 30 Tage vor Reisebeginn eines Kunden freiwillig zustimmen. In diesem Fall ist neben den entstehenden höheren Mehrkosten und dem ggf. höheren Reisepreis eine zusätzliche Servicepauschale für die Umbuchung in Höhe von 50 € zu zahlen. Eine spätere Umbuchung ist ausgeschlossen.
- Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen) ganz oder teilweise nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. In diesem Fall wird sich Bach by Bike beim jeweiligen Leistungsträger um eine Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich lediglich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn der Erstattung gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
- Rücktritt des Reiseveranstalters wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl oder aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
7.1 Der Reiseveranstalter kann bis 29 Tage vor Reiseantritt den Rücktritt vom Reisevertrag erklären, wenn
- a) die in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl benannt wurde und der Zeitpunkt, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Kunden zugegangen sein muss, festgelegt ist.
- b) die Mindestteilnehmerzahl und die Frist für den Zugang der Rücktrittserklärung beim Kunden in der Reisebestätigung angegeben ist.
7.2 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Reisevertrages gehindert ist und den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes erklärt.
7.3 Tritt der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurück, verliert er seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Vom Kunden auf den Reisepreis geleistete Zahlungen hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, an den Kunden zu leisten.
- Kündigung und Ausschluss aus verhaltensbedingten, psychischen oder physischen Gründen
8.1 Bach by Bike kann in folgenden Fällen vor Beginn der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen:
– wenn der Kunde den Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Termin nicht beglichen hat und eine von Bach by Bike dem Kunden gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist.
– wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch die Firma Bach by Bike oder eines sie vertretenden Repräsentanten derart nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass dem Reiseveranstalter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Reisevertrages nicht zugemutet werden kann. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten durch Bach by Bike beruht.
8.2 Ist der Kunde den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen erkennbar körperlich oder psychisch nicht gewachsen, ist die Bach by Bike-Reiseleitung berechtigt, den Kunden ganz oder teilweise vom Reiseprogramm auszuschließen, soweit die Teilnahme des Kunden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Behinderung des geplanten Reiseverlaufes führen würde.
8.3 Bei Kündigung bzw. Ausschluss gem. 8.1 und 8.2 behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
- Mitwirkungspflichten des Kunden
9.1 Mängelanzeige/Abhilfeverlangen: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Soweit Bach by Bike infolge schuldhafter Unterlassung einer unverzüglichen Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.
Dies gilt nicht, wenn die Mängelanzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter, über dessen Erreichbarkeit der Kunde spätestens mit den Reiseunterlagen unterrichtet wird, zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.2 Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 i BGB bezeichneten Art nach § 651 l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.3 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung: Der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck ist der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters anzuzeigen.
9.4 Reiseunterlagen: Der Kunde hat Bach by Bike zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Ablaufplan und Ausrüstungsliste) nicht innerhalb der von Bach by Bike mitgeteilten Frist erhält. Außerdem hat der Kunde umgehend zu prüfen, ob die Angaben in den Reiseunterlagen den Daten in seinem Reisepass bzw. Ausweis entsprechen, und seine Mitreisenden zu einer solchen Prüfung anzuhalten.
9.5 Fallen aufgrund fehlerhafter Angaben des Kunden zusätzliche Kosten an (z. B. wegen einer erforderlichen kostenpflichtigen Änderung einer Reservierung bei fehlerhafter oder unvollständiger Namensangabe) kann der Reiseveranstalter dem Kunden bis 31 Tage vor Reiseantritt eine Servicegebühr von 25 € zuzüglich der konkreten hierdurch tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
- Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung von Bach by Bike für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und die nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.2 Bach by Bike haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Einzelleistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Bach by Bike sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt.
Bach by Bike haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Bach by Bike ursächlich war.
- Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung
11.1 Ansprüche nach § 651 i BGB hat der Kunde gegenüber Bach by Bike geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen. Ansprüche des Kunden wegen Reisemängeln verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
11.2 Schweben zwischen dem Kunden und Bach by Bike Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
- Buchung eines halben Doppelzimmers
12.1 Steht bei der Buchung eines halben Doppelzimmers bis 30 Tage vor Reiseantritt kein gleichgeschlechtlicher Mitreisender als Zimmerpartner zur Verfügung, so erhält der Kunde ein Doppelzimmer zur Alleinbenutzung oder ein Einzelzimmer. In diesem Fall hat der Kunde den Einzelzimmerzuschlag zu zahlen.
12.2 Bei Buchungen innerhalb eines Monats vor Abreise kann ein halbes Doppelzimmer nur gebucht werden, wenn ein Zimmerpartner zur Verfügung steht.
- Vermittlung von Fremdleistungen
13.1 Bei der Buchung weiterer Fremdleistungen wie Versicherungen, die nicht Teil der Leistungsausschreibung sind, haftet Bach by Bike ausschließlich für die Vermittlung der Fremdleistung, nicht aber für die Erbringung der Leistungsinhalte.
13.2 Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Stornobedingungen des jeweiligen Vertragspartners.
- Versicherungen
Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit und einer Reisegepäckversicherung empfohlen. Die Versicherungen werden von Bach by Bike bei der TAS vermittelt.
- Geheimhaltung
15.1 Dem Kunden/Geschäftspartner ist bewusst, dass alle Informationen, die der Kunde/Geschäftspartner während der Zusammenarbeit mit Bach by Bike über die Art und Weise der Leistungserbringung von Bach by Bike erhält (von Bach by Bike entwickelte Ideen, Konzepte und Betriebserfahrungen) und die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder der Natur der Sache nach geheim zu halten sind, dem Geschäftsgeheimnis unterliegen. Aus diesem Grunde verpflichtet der Kunde/Geschäftspartner sich, das Geschäftsgeheimnis zu wahren und über die vorgenannten Informationen Stillschweigen zu wahren.
15.2 Im Rahmen einer schriftlich abgestimmten Referenz ist der Geschäftspartner berechtigt, über die Art und Weise der Zusammenarbeit mit Bach by Bike sprechen/zu schreiben.
15.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung wirkt über das Ende der Zusammenarbeit der Parteien hinaus.
15.4 Nicht von der Geheimhaltung betroffen sind folgende Informationen, die
- bereits vor Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt waren,
- die unabhängig von Bach by Bike entwickelt wurden,
- bei Informationsempfang öffentlich zugänglich waren oder sind oder anschließend ohne Verschulden des Auftragnehmers öffentlich zugänglich wurden.
15.5 Für jede Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird eine angemessene Vertragsstrafe fällig.
- Urheberrecht
Nutzungsrecht an digitalen Inhalten oder Unterlagen aus der Reise/Reisematerialien:
16.1 Audio-/ Video- Foto- und PDF-Dateien und sonstige Unterlagen dürfen vom Kunden/Geschäftspartner nur für die eigene Nutzung abgerufen und ausgedruckt werden. Nur in diesem Rahmen sind der Download und der Ausdruck von Dateien gestattet. Insoweit darf der Kunde/Geschäftspartner den Ausdruck auch mit technischer Unterstützung Dritter (z.B. einem Copyshop) vornehmen lassen. Im Übrigen bleiben alle Nutzungsrechte an den Dateien und Unterlagen Bach by Bike vorbehalten. Das bedeutet, dass die Muster und Unterlagen und auch das vermittelte Wissen Dritten nicht zugänglich gemacht werden darf, weder kostenlos, noch kostenpflichtig. Auch sind die Unterlagen nicht für den Beratungseinsatz bestimmt.
16.2 Daher bedarf insbesondere die Anfertigung von Kopien von Dateien oder Ausdrucken für Dritte, die Weitergabe oder Weitersendung von Dateien und Unterlagen an Dritte oder die sonstige Verwertung für andere als eigene Studienzwecke, ob entgeltlich oder unentgeltlich, während und auch nach Beendigung der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von Bach by Bike.
16.3 Die auf den Unterlagen aufgeführten Marken und Logos genießen Schutz nach dem Urhebergesetz. Der Kunde/Geschäftspartner ist verpflichtet, die dem Kunden/Geschäftspartner zugänglichen Unterlagen und Dateien nur in dem hier ausdrücklich gestatteten oder Kraft zwingender gesetzlicher Regelung auch ohne die Zustimmung von Bach by Bike erlaubten Rahmen zu nutzen und unbefugte Nutzungen durch Dritte nicht zu fördern. Dies gilt auch nach Beendigung, Widerruf oder Kündigung der Teilnahme.
16.4 Fotos und Videodateien, die von Bach by Bike nach Tourenende mit den Teilnehmern geteilt werden, dürfen von den Kunden nur zum privaten Gebrauch verwendet werden.
16.5 Nutzungsformen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erlaubt sind, bleiben von diesem Zustimmungsvorbehalt selbstverständlich ausgenommen.
- Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
17.1. Bach by Bike weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Bach by Bike nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Bach by Bike weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
17.2. Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Bach by Bike die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden können Bach by Bike ausschließlich an deren Sitz verklagen.
17.3. Für Klagen von Bach by Bike gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Bach by Bike vereinbart.
- Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Änderungen von Angaben in eigenen Reiseprospekten bleiben Bach by Bike ausdrücklich vorbehalten.
- Veranstalter
Bach by Bike – Mareike Neumann und Anna-Luise Oppelt
Ernst-Moritz-Arndt-Straße 39
53225 Bonn
Email: mail@bachbybike.com
Tel: 0049-228-24000224 (Mareike Neumann) und 0049-30-97986340 (Anna-Luise Oppelt)
USt-IdNr: DE298715456